AGBs

§ 1 Allgemeines

1. Für Aufträge gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzen hierzu die gesetzlichen Vorschriften über das Dienst- und Werkvertragsrecht.

2. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.

3. Eigene allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

4. Obliegenheit des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer alle Informationen und Unterlagen zu beschaffen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber hat insbesondere, soweit vorhanden, dem Auftragnehmer sämtliche einschlägigen Rohr- und Abwasserleitungspläne zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer ausführlich und ohne besondere Aufforderung über alle ihm bekannten Besonderheiten der Rohr und Abwasserleitungsführung zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für ungewöhnliche Rohrführungen und empfindliche Rohrmaterialien. Ebenso hat der Auftraggeber den Auftragnehmer umfassend über ihm bekannte Rohreinbringungen, wie z. B. Scherben, Steine, Beton und Wurzeln zu informieren. Auch auf vorangegangene Reinigungsversuche, insbesondere bei Verwendung chemischer Mittel, ist hinzuweisen.

5. Der Auftragnehmer berechnet seine Leistungen nach angefallenen Spiralmetern, Zeitaufwand und Pauschalen, eine angefangene Arbeitsstunde wird als volle Stunde verrechnet..

§ 2 Gewährleistung

1. Sollte bei einem vom Auftraggeber gereinigten Gegenstand innerhalb von 8 Tagen eine erneute Verstopfung eintreten, so wird der Auftragnehmer diese auf seine Kosten beseitigen, sofern ihn an dieser erneuten Verstopfung ein Verschulden trifft.

2. Sollte auch der zweite Reinigungsversuch des Auftragnehmers nicht zu dem gewünschten Erfolg führen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine zweite Nachbessserungsmöglichkeit einräumen.

3. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich auf Nachbesserung.

§ 3 Haftung

1. Bei Verletzung der dem Auftraggeber nach § 1 Ziffer 5 obliegenden Informationspflicht, wird der Auftragnehmer durch den Auftraggeber für alle daraus entstehenden Schäden und Folgeschäden freigestellt.

2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Schäden, die nicht an den zu reinigenden Gegenständen selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

3. Für Schäden, die durch T-Stücke und Rohrleitungen entstehen, sowie für alle Folgeschäden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

4. Die Beschränkung der Haftung gilt im gleichen Umfange für Mitarbeiter und Subunternehmer, sowie dessen Beauftragte.

§ 4 Zahlung und Zahlungsverzug

1. Der Vergütungsanspruch entsteht bei der Abnahme des Werkes und auch, wenn der Auftragnehmer die vorgesehenen Arbeiten aus, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht beginnen kann bzw. vorzeitig abbrechen muss.

2. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz, oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

3. Nach Eintritt des Zahlungsverzuges wird eine Mahngebühr berechnet.

4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

§ 5 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich - rechtlichen Sondervermögens ist Rosenheim.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn die in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 6 Zusatzklausel

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Die Parteien sind in diesem Falle verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die den mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.